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Elterngeld

Ein Interview und Gastbeitrag von Gesa Heiden


Hallo Gesa, wir freuen uns, dass wir heute die Chance haben, ein paar Fragen zum Thema Elterngeld hier auf dem Blog zu stellen.

Hallo ihr beiden. Ich fühle mich total geehrt, dass ich eure Fragen beantworten darf. Ihr macht so eine tolle Arbeit! 🙂 Ich freue mich sehr, dass ich hier bei euch auf dem Blog etwas zu den häufigsten Fehlern bei der Beantragung von Elterngeld erzählen darf. Im Kontakt zu den werdenden oder frischgebackenen Eltern in meinem Online-Seminar zu den Themen Elterngeld, Elternzeit, Kindergeld & Co kommen nämlich immer wieder die gleichen Stolpersteine bei der Beantragung von Elterngeld ans Licht. Manchmal geht’s dabei um zu spät gestellte Anträge, manchmal um den Steuerklassenwechsel vor der Geburt des Kindes.

Beim Steuerklassenwechsel ist der Zeitpunkt entscheidend, richtig?

Ja, ganz genau. Wenn mir die werdenden Eltern erzählen, dass sie jetzt die Steuerklasse gewechselt haben, um das Elterngeld zu erhöhen und ich dann höre, dass die Mutter schon im sechsten Monat schwanger ist, tut es mir immer ein bisschen leid, sie enttäuschen zu müssen. Denn damit haben sie die Steuerklasse viel zu spät gewechselt. Das Elterngeld errechnet sich aus dem durchschnittlichen Nettoverdienst vor der Geburt. Daher sollte bei verheirateten werdenden Eltern der Elternteil, der das meiste Elterngeld beantragen wird, in die Steuerklasse 3 wechseln.
Denn mit Steuerklasse 3 sind bei Verheirateten die steuerlichen Abzüge am geringsten und das Elterngeld-Netto somit am höchsten – und damit eben auch das Elterngeld.
Der Bemessungszeitraum kann sich individuell unterscheiden. Grundsätzlich lässt sich aber sagen: Damit der Steuerklassenwechsel sich positiv auswirkt, sollten Mütter, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, spätestens sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes in der neuen Steuerklasse sein. Die Väter (bzw. der andere Elternteil) sollte spätestens sieben Monate vor der Geburt des Kindes in der neuen Steuerklasse sein.
Angesichts dieser Fristen müssen die werdenden Eltern mit ihrem Antrag auf Steuerklassenwechsel also sehr schnell sein – am besten planen sie den Steuerklassenwechsel bei der Familienplanung direkt mit.
Meistens erreiche ich die Schwangeren übrigens viel zu spät, um ihnen zu dem Steuerklassenwechsel zu raten. Deswegen freue ich mich, dass ich mit diesem Gastbeitrag bei euch die Chance habe, Menschen zu erreichen, die sich in der Familienplanung befinden oder noch ganz am Anfang der Schwangerschaft sind.

Okay, das war dann also Fehler Nr. 1: zu spät die Steuerklasse wechseln. Was ist denn noch ein häufiger Fehler?

Immer wieder erzählen mir gerade die werdenden Väter: „Nein, Elternzeit kann ich mir in meinem Job nicht erlauben.“ oder „Elternzeit? Als Mann? Das kann ich in meinem Unternehmen vergessen. Ich werde einfach meinen Resturlaub nehmen.“ Und wisst ihr was? Ehrlich gesagt kann ich es nicht mehr hören. Denn es gibt doch diesen motivierenden Spruch: „Alle sagten immer das geht nicht, dann kam jemand, der das nicht wusste, und hat es einfach gemacht!“ ​Deswegen mein Appell an alle Elternteile: Elternzeit anmelden! (Rest-)Urlaub nehmen, statt in Elternzeit zu gehen? Das ist nämlich ein Fehler und keine gute Idee!

Warum das denn? Ist nicht die Hauptsache, dass die Eltern gemeinsam Zeit für ihr Kind oder ihre Kinder haben?

Ja, na klar ist es auch schön, wenn der eine Elternteil ein paar Tage Urlaub rund um die Geburt hat. Aber für längere Zeiträume ist das nichts. Denn Urlaub ist keine Elternzeit und somit besteht für Urlaub kein Anspruch auf Elterngeld. Und das Elterngeld ist eben gerade dazu da, eine (längere) Familienzeit zu finanzieren.
Dafür werden die Eltern dann auch belohnt. Denn wenn beide Elternteile mindestens zwei Monate Elterngeld beantragen, erhöht sich der gemeinsame Gesamtanspruch auf Elterngeld. Sie können dann sogar noch zwei zusätzliche Monate Basiselterngeld oder vier zusätzliche Monate Elterngeld Plus bekommen. Diese zusätzlichen Monate sind die sog. Partnermonate.
Ich habe in der letzten Zeit übrigens auch viele Väter kennengelernt, die mehr als die zwei Partnermonate Elternzeit und Elterngeld genommen haben. Die auch in Führungspositionen mit gutem Beispiel vorangehen und eine (längere) Familienphase einlegen. Das macht mir Hoffnung

Urlaub statt Elternzeit ist also Fehler Nr. 2. Und was ist Fehler Nr. 3?

Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass man nach der Geburt im Wochenbett jegliches Zeitgefühl verlieren kann. Sekunden werden zu Stunden und Tage zu Minuten. Elterngeld wird von der Elterngeldstelle aber nur bis zu drei Monate rückwirkend ausgezahlt. Deshalb ist es definitiv ein Fehler, sich mit dem Ausfüllen und Einreichen der Anträge zu viel Zeit zu lassen. Im schlimmsten Fall verlieren die frischgebackenen Eltern dadurch nämlich Elterngeld für komplette Monate.
Deswegen ist es klug, die Formulare und Anträge schon so weit wie möglich vor der Geburt fertig zu machen. Dann müssen nach der Geburt nur noch die fehlenden Angaben eingetragen werden und der Umschlag zum Briefkasten gebracht werden. Mit etwas Vorbereitung dürfte die Frist von drei Monaten also kein Problem sein.

Stimmt, von den zu spät gestellten Anträgen hast du ja am Anfang schon gesprochen. Ein absolutes Dauerthema in allen Medien ist seit letztem Jahr ja Corona. Gibt es da beim Elterngeld eigentlich auch etwas zu beachten?

Auf jeden Fall! Grundsätzlich wirken sich Entgeltersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I nämlich negativ auf die Höhe des Elterngeldes aus. Denn diese Entgeltersatzleistungen gelten nicht als Einkommen beim Elterngeld. Die entsprechenden Monate fließen daher mit „0“ in die Berechnung des Elterngeldes ein. Um die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das Elterngeld abzumildern, wurde im letzten Jahr aber eine Sonderregelung geschaffen: Wer angestellt ist und aufgrund von Corona durch den Bezug von Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I Einkommenseinbußen im sog. Bemessungszeitraum hatte, kann diese Monate (sofern sie zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2021 liegen) aus dem Bemessungszeitraum ausklammern lassen. Diese Monate werden dann durch unmittelbar davor liegende Monate ersetzt. Wer selbstständig ist oder sog. Mischeinkünfte hat – also angestellt UND selbstständig ist -, bei dem ist der maßgebliche Bemessungszeitraum in der Regel das letzte abgeschlossene Kalenderjahr. Einzelne Monate können daher nicht ausgeklammert werden. In diesen Fällen kommt immer nur eine Verschiebung des Bemessungszeitraumes auf ein anderes Kalenderjahr in Betracht.​Auch aufgrund anderer Corona-bedingter Einkommenseinbußen (z. B. durch eine Reduzierung der Arbeitszeit zugunsten der Kinderbetreuung aufgrund geschlossener Kindergärten oder durch die Schließung eines Gewerbes) können die betroffenen Monate ausgeklammert werden.

Vielen Dank Gesa, für deine tollen Beitrag.

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